Einfache Melderegisterauskünfte wie Angaben zu Vor- und Familienname, Doktorgrad und gegenwärtige Anschrift, dürfen die Einwohnermeldeämter jedem mitteilen, der eine Anfrage stellt. Die Form der Auskunft ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie kann vom Einwohnermeldeamt schriftlich, persönlich, seit einigen Jahren aber auch elektronisch über das Internet und ausnahmsweise auch telefonisch erteilt werden.
Die Qualität der Online-Auskünfte reicht jedoch längst nicht an die herkömmliche Methode der manuellen Anfrage beim Einwohnermeldeamt heran, bei der ein Sachbearbeiter das Auskunftsersuchen bearbeitet. Die Begründung liegt darin, dass bei elektronischen Auskünften keine Toleranzen in der Schreibweise akzeptieren werden können. Lautet die Anfrage beispielsweise auf „Hans-Dieter Müller“, die Person ist aber als „Hans Dieter Mueller“ ohne Bindestrich registriert, erscheint die Meldung, dass der Gesuchte „im Melderegister nicht zu ermitteln“ ist. Der Grund ist kein technischer, sondern ein haftungsrelevanter. Würde das System selbständig entscheiden, könnte eine andere Person mit gleichem oder ähnlichem Namen angegeben werden. Das kann rechtliche Folgen haben, wenn beispielsweise ein Mahnbescheid einer falschen Person zugeht. Bei einer Anfrage auf postalischem Weg erkennt der Sachbearbeiter vom Einwohnermeldeamt Nuancen und Fehler bei der Schreibweise von Name, Vorname oder Adresse, kann gegebenenfalls mit einem Geburtsdatum abgleichen, und erhöht damit insgesamt die Erfolgsqute.
Um vom Einwohnermeldeamt eine positive Auskunft aus dem Melderegister zu erhalten, muss die gesuchte Person eindeutig identifiziert werden. Je nach Behörde sind drei oder vier Merkmale notwendig: in der Regel Angaben zu Vor- und Nachnamen sowie zur zuletzt bekannten Anschrift und/oder zum Geburtsdatum der gesuchten Person. Welche Angaben das Einwohnermeldeamt für ein Auskunftsersuchen benötigt, kann auf der jeweiligen Internetseite nachgelesen oder telefonisch nachgefragt werden.
Jedes Einwohnermeldeamt erhebt für die Melderegisterauskünfte Gebühren. Sie sind im Zuge des neuen Meldegesetzes in vielen Bundesländern deutlich um 25 – 100% gestiegen. Die Kosten werden in jedem Fall fällig, d. h. auch wenn keine Auskunft gegeben werden kann, die gesuchte Person mit der vom Einwohnermeldeamt genannten Person nicht identisch ist oder an der übermittelten Adresse doch nicht angetroffen werden kann. Die Art der Bezahlung ist ebenfalls vom Einwohnermeldeamt abhängig. In der Regel wird Lastschriftverfahren, Verrechnungsscheck oder Überweisung akzeptiert.
Die Dauer der Bearbeitung variiert ebenfalls zwischen den Meldebehörden. Sie reicht von 2 Tagen bis hin zu mehreren Wochen, wobei beispielsweise in den Ferien oder in Zeiten vor und nach einer politischen Wahl mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss.
Unterschiedliche Ergebnisse
Es existieren mehr als 70 Möglichkeiten der Rückmeldungen aus dem Melderegister. Oft kann dem Suchenden eine neue Adresse übermittelt werden. Doch manchmal muss das Einwohnermeldeamt mitteilen, dass die angefragte Person an der angegebenen Adresse im Melderegister noch gemeldet ist und keine neue Adresse ermittelt werden konnte oder sie war gemeldet, ist aber zwischenzeitlich unbekannt verzogen. In diesen Fällen führt oft eine weitere Melderegisteranfrage nach 3-6 Monaten zum Ergebnis.
Die Angabe, dass die gesuchte Person an der angefragten Adresse nicht gemeldet ist oder war, gehört zu den schwierigsten Ergebnissen. Das Einwohnermeldeamt kann in diesen Fällen nicht mehr weiterhelfen.
Gelegentlich beinhaltet eine Melderegisterauskunft auch den Hinweis, dass zu der Person eine amtliche Auskunftssperre vorliegt und eine einfache Melderegisterauskunft nicht möglich ist.